Gemeindewache


Vordienstzeiten - Die häufigsten Fragen

Anrechnung??

Vordienstzeiten - Die häufigsten Fragen

1. Welche Zeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen?

Im Großen und Ganzen sind als Vordienstzeiten anzurechnen:

  • Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Land, Bund) oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  • Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union (z.B. Europäisches Parlament, Europäischer Rat etc.) oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört (z.B. Vereinte Nationen)
  • Zeiten der militärischen Dienstleistung (z. B. Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst)
  • Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums

2. Was ist mit berufseinschlägigen Zeiten gemeint?

Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

3. Wird ein Verwaltungspraktikum beim Bund als Vordienstzeit angerechnet?

Ein Verwaltungspraktikum wird nur dann angerechnet, wenn es berufseinschlägig ist.

4. Was ist bei der Geltendmachung der Vordienstzeiten zu beachten?

Alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten müssen der Dienstbehörde innerhalb von drei Monaten ab der nachweislichen Belehrung (meist bei Dienstantritt) über die Bestimmungen zu Anrechnung von Vordienstzeiten mitgeteilt werden. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

Achtung: Wird eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Belehrung mitgeteilt, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig!

Achtung: Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht mehr anrechenbar!

5. Wird eine Lehrlingsausbildung bei einer Gebietskörperschaft als Vordienstzeiten angerechnet?

Diese Zeiten werden nicht angerechnet, da es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt.

Siehe auch www.goed.at

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Rund 70 % der Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen sind von der Besoldungsreform 2019 betroffen. Für etwa 30 % der Betroffenen ändert sich nichts.

Die meisten Betroffenenmüssen keinen Antrag stellen, um Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr als zusätzliche Vordienstzeiten geltend zu machen. Die Berücksichtigung erfolgt durch die Dienstbehörden bzw. Personalstellen von Amts wegenDavon nicht erfasst sind lediglich folgende vier Gruppen von Personen. Diese müssen einen Antrag stellen, um eine allfällige Verbesserung des Besoldungsdienstalters zu erreichen. Bei allen anderen Personen ist die Stellung eines Antrags weder sinnvoll noch notwendig.

1) Personen, die seit weniger als 3 Jahren nicht mehr im aktiven Dienststand sind. Präziser formuliert handelt es sich um Personen,

➢ die sich am 8. Juli 2019 nicht im Dienststand befunden haben (z. B. wegen Ruhestand, Pension, Austritt oder Kündigung) und

➢ deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte und

➢ die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 in das neue System übergeleitet wurden (= ein Besoldungsdienstalter haben) und

➢ deren allfällige Ansprüche noch nicht verjährt sind (= 3 Jahre rückwirkend ab Antragstellung).

In diese Gruppe fallen etwa Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre in den Ruhestand getreten oder in Pension gegangen sind. Aufgrund der Verjährungsfrist können Personen keinen Antrag stellen, die vor dem Juli 2016 in den Ruhestand getreten / in Pension gegangen sind oder deren Dienstverhältnis vor dem Juli 2016 geendet hat.

Achtung: Personen, die am 1. August 2016 in den Ruhestand getreten / in Pension gegangen sind bzw. deren Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hat, müssen, um allfällige Ansprüche zu wahren, den Antrag jedenfalls bis Ende Juli 2019 an die Dienstbehörde / die Personalstelle stellen. Alle Personen, die nach diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten / in Pension gegangen sind oder deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt geendet hat, sollten den Antrag so schnell wie möglich stellen. Ehemalige Vertragsbedienstete sollten gleichzeitig einen zusätzlichen Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen.

2) Personen, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach dem 30. August 2010 und vor dem 12. Februar 2015 erfolgte und bei denen Zeiten im öffentlichen Interesse nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die für die jeweilige Verwendungsgruppe geltenden Höchstgrenzen (z. B. bei A1 und A2 fünf Jahre, bei A3 drei Jahre, bei A4 und A5 zwei Jahre) überstiegen. Es kann sich also nur um Personen handeln, die das jeweilige Maximum angerechnet bekommen haben.

3) Personen, deren erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem 11. Februar 2015 erfolgte und bei denen berufseinschlägige Zeiten nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die Höchstgrenzen von zehn Jahren überstiegen. Es kann sich also nur um Personen handeln, die bereits zehn Jahre an berufseinschlägigen Zeiten angerechnet bekommen haben und über weitere solche Zeiten verfügen.

4) Personen, deren erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem 11. Februar 2015 erfolgte und deren Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten in geringerem als dem tatsächlich geleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden (weil sie das bisher festgesetzte Höchstausmaß von 6 Monaten oder im Falle des Zivildienstes von 9 Monaten überstiegen) oder bisher gar nicht angerechnet wurden (wie beispielsweise Milizübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, Wehrdienstzeiten als Zeitsoldat, Einsatzpräsenzdienst oder Aufschubpräsenzdienstzeiten, außerordentliche Übungen oder Auslandseinsatzpräsenzdienstzeiten).

zu den Antragsformularen



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