Gemeindewache


E2b-Zulage - Wichtiger Hinweis

Klärung von Unklarheiten

E2b-Zulage - Wichtiger Hinweis

Wir wurden darauf hingewiesen, dass es bezüglich der E2b - Zulage einige Unklarheiten gibt. Deshalb nachstehend die bestehenden Grundlagen dazu.

E2b-Zulage - REGELUNG – Grundlagen:

E2b-Zulage in Höhe von EUR 43,-

-ab Gehaltsstufe 11 nach einer Verweildauer von einem Jahr; der Anspruch ist unabhängig von der Absolvierung allfälliger Fortbildungsveranstaltungen; 

E2b-Zulage in Höhe von EUR 35,-

ab Erreichen der Gehaltstufe 8 und bereits erfolgter Absolvierung von 160 Unterrichtseinheiten

Übergangsregelung: für Bedienstete, die am 1.1.2018 in die Gehaltsstufe 8 vorgerückt sind oder bereits eine höhere Gehaltsstufe erreicht haben: hier werden die bereits erbrachten Aus- und Fortbildungen anerkannt -- kein Mindestausmaß erforderlich

Bedienstete, die am 1.1.2018 noch nicht in die Gehaltsstufe 8 vorgerückt sind müssen, sobald sie die Gehaltstufe 8 erreichen, nicht die volle Anzahl von 160 Unterrichtseinheiten aufweisen, sondern es reicht eine bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 8 zu absolvieren sind:

# Gehaltsstufe 7 = 16 Unterrichtseinheiten,

# Gehaltsstufe 6 = 24 Unterrichtseinheiten,

# Gehaltsstufe 5 = 40 Unterrichtseinheiten,

# Gehaltsstufe 4 = 80 Unterrichtseinheiten

Alle E2b-BeamtInnen, die zum Stichtag 1.1.2018 nach ihrer Ausmusterung aus der Polizeigrundausbildung noch nicht drei Jahre im Exekutivdienst verwendet wurden, haben die      Fortbildungen im vollen Ausmaß der 160 Unterrichtseinheiten zu erbringen.

Geltendmachung des erstmaligen Anspruches ab Gehaltsstufe 8:

# Weist der Bedienstete die erforderliche Anzahl von Unterrichtseinheiten auf, dann entsteht der Anspruch mit dem Zeitpunkt der Vorrückung in die Gehaltsstufe 8.

# Wenn die erforderliche Anzahl von Unterrichtseinheiten erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht wird, dann entsteht der Anspruch erst mit dem Monat, nach Erreichen der erforderlichen Anzahl von Unterrichtseinheiten.

# Der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf E2b-Zulage erstmalig entsteht, ist durch den/die Bedienstete/n grundsätzlich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu beantragen.

Dazu ist ein Antrag an die LPD NÖ - PA zu richten, in dem die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen/module aufgelistet sind. Die LPD NÖ prüft dann die Voraussetzung und schaltet das Bestätigungskästchen im ESS frei.

Die dafür notwendigen gültigen Bildungsveranstaltungen (Präsenz oder E-Learning) gelten im Sinne des Erlasses vom 01.03.2017, GZ: BMI- PA1000/0341-I/1/b/2017, (Bildungspass Grundsatzerlass). Polizeigrundausbildung und Einsatztraining werden nicht anerkannt.

Was ist noch zu beachten:

Die E2b-Zulage ist auf Beamte der Verwendungsgruppe E2b und W2-Grundstufe beschränkt.

Kein Anspruch auf E2b-Zulage besteht auch bei dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a. Weiters besteht kein Anspruch bei vorübergehender Verwendung auf höherwertigen Arbeitsplätzen.

Die Vergütung ist antragsgebunden.  Jede/r anspruchsberechtigte Bedienstete hat monatlich die E2b-Zulage für den jeweils vorhergehenden Monat im ESS mit einem Häckchen zu beantragen.

Urlaub, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles währenddessen der
Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält hemmt den Anspruch nicht. Wenn der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, entfällt der Anspruch auf E2b-Zulage von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

 Aussendung E2b Zulage

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