Gemeindewache


GÖD: Homeoffice im Bundesdienst

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

GÖD: Homeoffice im Bundesdienst

TELEARBEIT

Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann BeamtInnen mit ihrer Zustimmung angeordnet bzw. mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

    1. sich die Bediensteten hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt haben,
    2. die Erreichung des von den Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. die Bediensteten sich verpflichten, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

      In der Anordnung bzw. Vereinbarung sind insbesondere zu regeln: 
       
    4. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben, 
    5. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und MitarbeiterInnen der Dienststelle und den Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
    6. die Zeiten, in denen die Telearbeit verrichtenden Bediensteten sich dienstlich erreichbar zu halten haben, und
    7. die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Telearbeit verrichtenden Bediensteten verpflichtet sind, an der Dienststelle anwesend zu sein.

Die Anordnung von Telearbeit ist bei BeamtInnen vom Dienstgeber zu widerrufen bzw. endet durch Erklärung des Dienstgebers bei Vertragsbediensteten, wenn

• eine der in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen entfällt,
• die Bediensteten einer sich aus Z 3 oder Z 5 bis 7 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommen, oder
• die Bediensteten wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen.

Die Telearbeit endet weiters, wenn BeamtInnen ihre Zustimmung zur Telearbeit zurückziehen bzw. durch Erklärung der Vertragsbediensteten. 

Vom Bund sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei in diesen Fällen von der oben genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

HOMEOFFICE

Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass bei weitem nicht alle Bediensteten, die derzeit ihre Arbeit von zu Hause aus verrichten, „echte“ Telearbeit leisten, weil oftmals weder die Freiwilligkeit gewährleistet ist noch vom Dienstgeber die erforderliche technische Ausstattung sowie die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. 
In diesen Fällen handelt es sich wohl am ehesten um das der Treuepflicht geschuldete Bemühen der Bediensteten, ihre Leistungen zu erbringen, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung an der Dienststelle wegen höherer Gewalt stark eingeschränkt ist bzw. der Dienstgeber im Allgemeininteresse von einer Leistungserbringung an der Arbeitsstätte absieht. Die Ableitung der Verpflichtung zur Arbeitsleistung außerhalb der Arbeitsstätte aus der Treuepflicht bewirkt aber natürlich auch, dass die Leistungserbringung nicht uneingeschränkt und im gleichen Maße eingefordert werden kann wie an der Arbeitsstätte, weil es die Arbeitssituation im privaten Umfeld oftmals nicht zulässt.

ENSCHÄDIGUNG FÜR MEHRAUFWAND

Das BMKÖS beantwortet die Frage „Kann die oder der Bedienstete, die oder der privates technisches Equipment (z. B. Handy, Laptop, Internetzugang etc.) zur Verfügung stellt, diese Kosten dem Dienstgeber in Rechnung stellen?“ auf seiner Website so: „Arbeitet die oder der Bedienstete von zu Hause aus, ohne dass seitens des Dienstgebers eine entsprechende technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wurde, wäre durch die Dienstbehörde/Personalstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abzuwägen, in welchen Fällen der Einsatz privaten Equipments als notwendig verlangt werden kann und in welchen Fällen z. B. mit telefonischer Erreichbarkeit, Aktenstudium etc. das Auslangen gefunden werden kann. 
Ein etwaiger Kostenersatz für die Zurverfügungstellung von privaten Mitteln (z. B. privates technisches Equipment wie Handy, Laptop, Internetzugang etc.) für die Dienstverrichtung von zu Hause aus erfordert eine vorangehende ausdrückliche Zustimmung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle und die damit zusammenhängende Abklärung der Kostentragung. […] 
Bei der Zurverfügungstellung von privatem Equipment sollten jedenfalls der Datenschutz, die Datensicherheit und gegebenenfalls die Informationssicherheit mitbedacht werden (insb. bei Nutzung privater E-Mail-Adressen).“1 
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes haben, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

Die Eckpunkte siehe Anhänge

 Telearbeit im Bundesdienst Wann darf die Telearbeit widerrufen werden

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