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Das Wichtigste zum Familienbonus

Das BMF beantwortet die grundlegenden Fragen

Das Wichtigste zum Familienbonus

Das BMF beantwortet die grundlegenden Fragen

1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.
Von dieser Maßnahme werden 950.000 Familien und 1,6 Mio. Kinder in einem Umfang von 1,5 Mrd. Euro im Jahr profitieren.

2. Wird es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“ geben?
Nein, „Deckel“ wird es keinen geben. Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von jährlich 1.500 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag sowie 500 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag.
Wenn jemand bisher 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (bis 18 Jahre) hat, dann wird dieser zukünftig keine Einkommensteuer mehr bezahlen, also zu 100 Prozent von seiner Steuerlast befreit.

3. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr?
Die Bundesregierung hat sich auch zum Ziel gesetzt, das Steuersystem zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Im Sinne dieses Ansatzes entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr, die besonders bürokratisch aufwändig für den Bürger war. Der Familienbonus Plus hat aber die 5-fache Wirkung der beiden wegfallenden Maßnahmen.

4. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro (bei einem Kind).

5. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Das kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.
Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, spüren Sie eine monatliche Steuerentlastung. Dazu müssen Sie das Formular E 30 ausfüllen und Ihrem Arbeitgeber abgeben.
Wollen Sie Ihren gesamten Familienbonus Plus lieber im Nachhinein geltend machen, können Sie das in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mittels Beilage L1k tun. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall 2020.

6. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden?
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).
Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

7. Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu?
Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland zu.
Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz gibt es keinen Familienbonus.
Die gleichen Regeln gelten für den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.

8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?
Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus.
Alle Alleinerzieher und Alleinverdiener werden aber künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?
Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.
Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird statt dessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).
Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

10. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?
Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu.
Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu.
Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen. Falls der andere Elternteil einen neuen (Ehe-)Partner hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe-)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können.

11. Was passiert, wenn ein Elternteil den Großteil der Kinderbetreuungskosten trägt?
Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent).
Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt Lebenden verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben.
Diese Aufteilungsvariante können Sie ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

12. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger oder Arbeitslose einen Familienbonus Plus?
Mindestsicherungsempfänger und Arbeitslose sind nicht steuerpflichtig, sodass ihnen auch kein Familienbonus Plus zusteht.

13. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? Werden Menschen mit Behinderung im Vergleich zu bisher schlechter gestellt?
Die schon bestehenden Regelungen für Menschen mit Behinderung werden durch die Einführung des Familienbonus Plus nicht verändert, sodass es keine Schlechterstellung gibt. Im Gegenteil:
Der Anspruch auf den Familienbonus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich kann den Eltern für Kinder mit Behinderung, für die Familienbeihilfe bezogen wird (unabhängig vom Alter der Kinder) künftig auch der entsprechende Familienbonus Plus zustehen.
Auch der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe wird natürlich weiterhin unangetastet bleiben.

Quelle und weitere Erläuterungen der vorstehenden Fragen und ANtworten BMF:

 
Dienstanweisung der LPD NÖ zwecks einheitlicher Vorgangsweise ist in Ausarbeitung.

 

 Folder BMF Antragsformular E 30

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