Polizei


GÖD Rechtsschutz wirkt!

VwGH-Erfolg kann für viele Flexipool-Bedienstete von Bedeutung sein!

GÖD Rechtsschutz wirkt!

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!

Im Hinblick auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH, GZ: Ra 2025/12/0071-9, wird zusammenfassend festgestellt, dass auch Flexi-Pool-Angehörige einen Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. auf Zuteilungszuschuss haben, wenn aus der jeweiligen Verfügung hervorgeht, dass die Verwendung auf einer anderen als der Stammdienststelle zeitlich beschränkt ist und es sich sohin um eine Dienstzuteilung und nicht um eine Versetzung handelt.

Hinsichtlich der (rechtzeitigen) Verrechnung der Zuteilungsgebühren bzw. der Zuteilungszuschüsse wird auf die Bestimmung des § 36 RGV verwiesen (Geltendmachung innerhalb von 6 Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, etc. fällt)!

Das bedeutet, dass Dienstzuteilungen von Flexi-Pool-Angehörigen innerhalb des Bundeslandes im Monat März 2026 spätestens bis 30.08.2026 verrechnet werden können (dabei ist das Datum des Dienststellenstempels ausschlaggebend).

Eine Verrechnung von vor März 2026 zurückliegenden Dienstzuteilungen ist gemäß § 36 Abs. 2 RGV nicht mehr möglich.

Sollte Jemand von Euch betroffen sein, bitte sofort mit einem Personalvertreter in Verbundung setzen!

(Siehe auch PDF im Anhang)

 

 

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