Polizei


Dienstregelung Verpflegung - GSOD

Standardisierung und Qualitätssicherung

Dienstregelung Verpflegung - GSOD

Allgemeines:
Die Bestimmungen betreffend Verpflegung mit Getränken und/oder Mahlzeiten finden grundsätzlich ab einer Stärke von 25 EB (etwa 1 Zug) eingesetzter ordnungsdienstlicher Kräfte (geschlossene Einheit in GSOD-spezifischen Einsätzen) Anwendung.

Die Verpflegung mittels Mahlzeiten (Lunchpakete und/oder warme Speisen) legt der „Einsatzkommandant“ (im Sinne der RFbL) unter Berücksichtigung des taktischen Auftrages, sowie der Einsatzdauer, in Abstimmung mit den betroffenen Fachabteilungen (wie z.B EGFA, EA, LA, LVA, LKA) fest.

Die fortlaufende witterungsbedingt ausreichende Versorgung mit Getränken (kalt und/oder warm) ist ab einer geplanten oder auf Grund bisheriger Erfahrungswerte erwartbaren Einsatzdauer von mehr als 2 Stunden durch die LA permanent sicherzustellen und erfolgt diese Versorgung amtlich unentgeltlich.

Bei einer geplanten oder auf Grund bisheriger Erfahrungen erwartbarer Einsatzdauer von mehr als 6 Stunden, ist dem EB mindestens ein Lunchpaket zu reichen, wobei natürlich die Möglichkeit besteht, ein solches Lunchpaket durch eine warmes Gericht zu ersetzen.
Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens

Wenn die geplante oder auf Grund bisheriger Erfahrungen erwartbare Einsatzdauer mehr als 12 Stunden beträgt ist mindestens einmal zusätzlich zum Lunchpaket eine warme Mahlzeit zu verabreichen.

Berücksichtigung bei der Tagesgebühr:
Die Verpflegung mit Lunchpaketen erfolgt amtlich unentgeltlich – kein Abzug bei der Tagesgebühr (RGV).
Zusätzliche, nicht vollwertige warme Verpflegung, erfolgt ebenfalls amtlich unentgeltlich – kein Abzug bei der Tagesgebühr (RGV).
Zusätzliche, vollwertige warme Verpflegung – Abzug des gesetzlich vorgesehenen Prozent-satzes der Tagesgebühr (RGV)
Erläuterung zu „vollwertiger warmer Verpflegung“:

Hier sind Umstände zu beurteilen, wie die Angemessenheit einer warmen Mahlzeit sowie zusätzlich die Art und Weise der Ausgabe und Einnahme.
Eine warme Mahlzeit (zumindest Hauptspeise mit Beilagen, wie z.B. Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat) ist dann angemessen und als vollwertig zu verstehen, wenn sie in einer festen Unterkunft, in einem mit Sessel/Bänken und Tischen ausgestatteten Raum, auf festem Geschirr verabreicht und eingenommen werden kann.

Die Ausgabe von z.B. einer Gulaschsuppe oder von Würsteln mit Gebäck auf einem Plastikteller ist nicht als angemessen und vollwertig anzusehen!!!

Weitere Ausführungen dazu siehe im Erlass des BM.I, GZ.: BMI-EE1000/0109-II/2/b/2017 vom 25.09.2017 – Betreff wie oben angeführt.



Partner