Polizei


GÖD - Dienstrechtsnovelle 2024

Auszug der wichtigsten Neuerungen

GÖD - Dienstrechtsnovelle 2024

Nachstehend die Beschlüsse der letzten Nationalratssitzung in Kurzform:

Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
Bediensteten wird ermöglicht, ihr Kind – sofern es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt bis zu vier Wochen zu begleiten. Für die Zeit der Freistellung ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

Beibehaltung angerechneter Vordienstzeiten bei Wechsel der Gebietskörperschaft
Die Regelung, dass arbeitsplatzbezogene Anrechnungen aus einem unmittelbar vorherigen Bundesdienstverhältnis übernommen werden, wird auf unmittelbar vorangegangene Landesdienstverhältnisse ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere Landeslehrpersonen, die das Bundesland bzw. zu einer Schule oder Hochschule des Bundes wechseln.

Gehaltsvorschuss
Der maximal mögliche Gehaltsvorschuss wird von 7.300 € auf 12 000 € angehoben.

Vorschuss auf Schmerzengeld
Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß § 23b Abs. 2 GehG unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat.

Anspruch auf besondere Hilfeleistung
Für die Begründung eines Anspruches auf besondere Hilfeleistung spielt es künftig keine Rolle, ob eine Ausbildung als „Spezialausbildung“ bezeichnet wird oder es sich etwa um ein jährliches Einsatz- oder Schießtraining handelt, das von sämtlichen Bediensteten zu absolvieren ist, die zur Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

Verbesserungen in der Reisegebührenvorschrift
Bei Auslandsdienstreisen werden die Differenzierungen der Reisegebührensätze nach Gebührenstufen, die an die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung anknüpfen, abgeschafft und einheitlich für alle Bedienstete die derzeitig gültige Gebührenstufe 3 eingeführt. Der Zuschuss zur Nächtigungsgebühr wird auf bis zu 800 % der Nächtigungsgebühr angehoben (derzeit max. 105 €, ab 1.1.2025 max. 153 €). Des Weiteren wird sichergestellt, dass bei Eisenbahnfahrten der Beförderungszuschuss neben den tatsächlichen Mehraufwendungen aufgrund der Benützung der 1. Wagenklasse oder von Nachtzügen gegen Nachweis möglich ist.

Progressionsabgeltungsgesetz

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgebühr

    • Die Tagesgebühr (Tarif I) wird auf 30 Euro (bisher 26,40 Euro),
    • die Tagesgebühr (Tarif II) auf 22,00 Euro (bisher 19,80 Euro) und
    • die Nächtigungsgebühr auf 17 Euro (bisher 15,00 Euro)

 angehoben.

Erhöhung des Kilometergeldes
Das Kilometergeld beträgt zukünftig

  • für Motorfahrräder und Motorräder UND für Personen- und Kombinationsfahrzeuge je Fahrkilometer einheitlich 0,50 Euro (statt 0,24 Euro für Motorfahrräder und Motorräder und statt 0,42 Euro für PKW und Kombi).

Pensionsanpassung und Schutzklausel für Pensionsantritte 2025

Pensionsanpassung 2025
Pensionen und Ruhebezüge, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 bezogen worden sind, werden wie folgt angepasst:

 

    • bis monatlich brutto € 6.060,00 (=monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2024) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 4,6 % und
    • ab monatlich brutto € 6.060,00 mit einem Pauschalbetrag von € 278,76 (= 4,6 % von 6.060).

Die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung bleibt auch für Pensionsantritte im Jahr 2025 weiterhin ausgesetzt.

Schutzklausel
Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz

(betrifft Vertragsbedienstete und Beamt:innen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren oder nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind):

Gemäß der vom Nationalrat am 18. September 2024 beschlossenen, sogenannten Schutzklausel, werden Personen, die im Jahr 2025 ihre Pension antreten, wiederum – wie bereits vergangenes Jahr – einen „Erhöhungsbetrag“ erhalten, der 4,5 % der Pensionskonto-Gesamtgutschrift des Jahres 2023 beträgt. Damit sollen inflationsbedingte Pensionsverluste durch einen späteren Pensionsantritt vermieden werden.

Diese Schutzklausel gilt für:

    1. Alterspensionen ab Erreichen des Regelpensionsalters, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt.
       
    2. Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt, wenn

      a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind oder

      b. wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2025 der Arbeitslosen-geldanspruch endet und das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage be-zogen wurde.

Ruhebezüge (betrifft Beamt:innen, die vor dem 1. Jänner 1976 geboren und bis zum 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind; sie unterliegen der Parallelrechnung):

Im „Altast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Pensionsgesetz 1965 berechnet wird) erfolgt die Aufwertung der Beitragsgrundlagen um 10,8 % anstelle von 9,7 %. Im „Neuast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Allgemeinen Pen-sionsgesetz und somit mit Hilfe des „Pensionskontos“ berechnet wird) steht der anteilige Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 zu (siehe oben).

Diese Schutzklausel gilt für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2025

  1. aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters, wegen dauernder Dienst-unfähigkeit oder bei Inanspruchnahme der Schwerarbeits- oder Langzeitver-sichertenregelung oder
     
  2. bei Inanspruchnahme der Korridorpension, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind.


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