Polizei
Mutterschutzgesetz neu
Änderung §§ 15 und 15a
- § 15 Anspruch auf Karenz
- (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an den Mutterschutz Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes zu gewähren.
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist.
Dies ist der Fall, wenn
- kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
- der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
§ 15a Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
(1) Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden.
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