Info des Vorsitzenden der Polizeigewerkschaft – Reinhard ZIMMERMANN:
Seit dem Regierungswechsel ist nun das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport (BMöDS – Ressortleiter Vizekanzler Heinz Christian Strache) verantwortlich.
Nachstehende Punkte wurden in den Verhandlungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 von der Polizeigewerkschaft im Zuge der Begutachtung eingebracht, wurden jedoch nicht umgesetzt!
Bewertungsverbesserungen im Bereich des BMI:
Am 24. März 2017 fanden Verhandlungen zwischen dem BMI und dem ZA für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens statt. Im Rahmen dieser Gespräche wurde u. a. vereinbart:
*Anhebung der Bewertung für PI-KommandantInnen ab einem Personalstand von 18 bis 29 BeamtInnen in E2a/6
*Anhebung der Bewertung für PI-KommandantInnen ab einem Personalstand von 30 BeamtInnen in E2a/7
Während die anderen Themen, wie ua. die Anhebung der NZG, PI und FI Kdt. in E2a/5, die Verbesserungen der E2b-Zulage im Zuge der damaligen Verhandlungen verwirklicht werden konnten, fehlt hier noch die Umsetzung ebenso wie die zugesagten Bewertungsverhandlungen im Kriminaldienst und den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden.
§ 113e Gehaltsgesetz
Die Polizeigewerkschaft fordert eine Verlängerung der Wahrungsdauer für die vom Dienststellenstrukturkonzept Betroffenen.
Vom Dienstgeber wurde bei der Umsetzung des Dienststellenstrukturkonzepts im Exekutivbereich folgendes zugesagt:
„Bei den bestehenden Bestimmungen werden bei Organisationsänderung allfällige besoldungsrechtliche Nachteile innerhalb von drei Jahren gänzlich aufgefangen. Das Bundeskanzleramt (damals noch zuständig) und das Bundesministerium für Inneres gehen davon aus, dass innerhalb dieses Zeitraums adäquate Verwendungen für etwaig betroffene Bedienstete gefunden werden können. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, steht das Bundeskanzleramt für sozialpartnerschaftliche Gespräche hinsichtlich einer Ausdehnung der Regelung gerne zur Verfügung.“ (Schreiben von Mag. Brian-Christopher Schmidt an Hermann Greylinger vom 23. April 2014)
*Zu dem den § 20c betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, zu § 20c, § 22 Abs. 1 und § 84 Abs. 4a VBG sowie § 9 Abs. 1 lit. q PVG:
Für den Bereich der Privatwirtschaft wurde mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBl. I Nr. 30/2017, für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch und psychisch erkrankt sind, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, dass es ihnen ermöglicht, auf Basis eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren.
Diese Möglichkeit sollte auch auf den Polizeibereich ausgedehnt werden.
Die Polizeigewerkschaft hat schon zum Zeitpunkt des Wechsels der Zuständigkeit die offenen Punkte dem BMöDS unter Vizekanzler Heinz Christian STRACHE mitgeteilt, eine Umsetzung wäre seither jederzeit möglich gewesen.
Nun sind aber auch im Zuge der Verhandlungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 diese zugesagten und notwendigen Verbesserungen für die Polizistinnen und Polizisten ignoriert worden.
Die Polizeigewerkschaft besteht daher auf eine rasche Umsetzung der Maßnahmen. Die Polizei braucht keine medialen Schulterklopfer sondern tatsächliche Unterstützung.
Eine gut bezahlte und bewertete Polizei wird sich auch um Nachwuchs weniger Sorgen machen müssen!